Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 49, Fassung vom 01.01.2022

Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 49

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.06.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

Jahresvoranschlag und Jahresrechnungsabschluss

Paragraph 49,

  1. Absatz einsZur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.
  2. Absatz 2Überschreitet ein Jahresaufkommen an Förderungsmitteln den voranschlagsmäßigen Jahresaufwand, ist dieses Mehraufkommen einer Fondsrücklage zuzuführen.
  3. Absatz 3Der Fonds hat über jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres einen Jahresrechnungsabschluss zu erstellen.
  4. Absatz 4Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss sind durch zwei Wochen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflagefrist ist von der Fondsverwaltung in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40004955