(1)Absatz einsZur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach § 48 Abs. 1 lit. c jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.Zur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.