Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 50, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Tourismusgesetz 2003 § 50

Kurztitel

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.TG 2003

Index

15 Fremdenverkehr

Text

2. Abschnitt
Fondsbeiträge

Beitragspflicht

Paragraph 50,

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

  1. Litera a
    Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;
  2. Litera b
    Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.
  3. Litera c
    Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen, Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen sowie Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen, soweit sie auch Nutzungsberechtigte der Stellfläche sind.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 73/2008:
§ 50 lit c tritt erst mit 1.1.2009 in Kraft!

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024

Gesetzesnummer

20000248

Dokumentnummer

LSB40028546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2003/43/P50/LSB40028546