Landesrecht konsolidiert Salzburg: Fischereigesetz 2002 § 51, tagesaktuelle Fassung

Fischereigesetz 2002 § 51

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 19/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz einsSoweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einen Pachtvertrag dem Landesfischereiverband nicht fristgerecht übermittelt oder den bestellten Bewirtschafter nicht gleichzeitig bekannt gibt (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 5,);
    2. Ziffer 2
      einen Fischteich ohne Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, errichtet, betreibt oder ändert oder gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      es unterlässt, entgegen Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz einen Bewirtschafter zu bestellen oder entgegen Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz die Bestellung eines Bewirtschafters nicht unverzüglich anzeigt;
    4. Ziffer 4
      den Vorschreibungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht nachkommt oder die Besatzmeldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet;
    5. Ziffer 5
      das Fangverzeichnis nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig übermittelt bzw vorlegt (Paragraph 10,);
    6. Ziffer 6
      Wassertiere einsetzt, ohne Bewirtschafter des Fischwassers zu sein, oder landesfremde oder gentechnisch veränderte Wassertiere ohne (Ausnahme-)Bewilligung einsetzt (Paragraph 11,);
    7. Ziffer 7
      durch den Betrieb eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes andere Fischwässer beeinträchtigt (Paragraph 12,);
    8. Ziffer 8
      der Verständigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder Wassergeflügel in Aufzuchtsgewässer einlässt (Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz);
    9. Ziffer 9
      das Fischen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erlaubt bzw verbietet oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis oder ohne den Nachweis der Behinderung mit sich zu führen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,);
    10. Ziffer 10
      Gastfischerkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, zweiter oder dritter Satz ausgibt;
    11. Ziffer 11
      während der Schonzeit geschonte Wassertiere fängt, die Mindestmaße nicht beachtet (Paragraph 21, Absatz eins,), den Bewilligungsbescheid zur Laichgewinnung nicht mit sich führt oder auf Verlangen vorweist (Paragraph 21, Absatz 3,) oder zu kleine gefangene Wassertiere entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, nicht zurückversetzt;
    12. Ziffer 12
      gegen die besonderen Schutzbestimmungen des Paragraph 22, für die Dicke Flussmuschel verstößt;
    13. Ziffer 13
      den Geboten oder Verboten gemäß Paragraph 23, zuwiderhandelt;
    14. Ziffer 14
      eine Elektrobefischung ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 24, Absatz eins,), den Zeitpunkt der Elektrobefischung nicht rechtzeitig mitteilt (Paragraph 24, Absatz 5 und 6), den Bewilligungsbescheid oder den gültigen Funktionsnachweis nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist (Paragraph 24, Absatz 5 und 6) oder der Besatzpflicht nicht nachkommt (Paragraph 24, Absatz 7,);
    15. Ziffer 15
      frei lebende Tiere entgegen Paragraph 25, Absatz eins, fängt oder tötet;
    16. Ziffer 16
      Umstände gemäß Paragraph 26, nicht unverzüglich meldet;
    17. Ziffer 17
      Fischaufstiegshilfen oder stehende Gewässer oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m entgegen Paragraph 27, Absatz eins, bzw 2 nutzt und ruhend erklärte Fischwässer bewirtschaftet (Paragraph 27, Absatz 3,);
    18. Ziffer 18
      gegen die für Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer und Schongebiete geltenden Schutzbestimmungen verstößt (Paragraph 28,);
    19. Ziffer 19
      seiner Verpflichtung, Aufsichtsorgane bestellen zu lassen, nicht nachkommt (Paragraph 29, Absatz 2,);
    20. Ziffer 20
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nicht nachkommt;
    21. Ziffer 20 a
      durch Handlungen oder Unterlassungen die Fischereiumlage (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins,) oder die Fischereiabgabe (Paragraph 50,) hinterzieht oder verkürzt;
    22. Ziffer 21
      den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
    Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.
  2. Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023740