das Fischen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 oder 3 erlaubt bzw verbietet oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß § 19 Abs 1 oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis oder ohne den Nachweis der Behinderung mit sich zu führen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (§ 15 Abs 3 Z 2 und Abs 4);das Fischen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 erlaubt bzw verbietet oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis oder ohne den Nachweis der Behinderung mit sich zu führen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,);