Landesrecht konsolidiert Salzburg: Fischereigesetz 2002 § 30, tagesaktuelle Fassung

Fischereigesetz 2002 § 30

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 19/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Befugnisse der Fischereischutzorgane

Paragraph 30

Die Fischereischutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,

  1. Ziffer eins
    Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35, 36 und 36 a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, oder 3 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen vorläufig sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Ziffer eins, zu durchsuchen;
  4. Ziffer 4
    bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen;
  5. Ziffer 5
    verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Ziffer eins bis 3 sowie mit Paragraph 39, Absatz 2, VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023732