das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen, zur Beweissicherung oder im Rahmen von Maßnahmen nach den Art 13, 17 und 19 der IAS-Verordnung; das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen, zur Beweissicherung oder im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikel 13,, 17 und 19 der IAS-Verordnung;