Landesrecht konsolidiert Salzburg: Fischereigesetz 2002 § 23, tagesaktuelle Fassung

Fischereigesetz 2002 § 23

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 19/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat.
  3. Absatz 3Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung von
      1. Litera a
        Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen;
      2. Litera b
        elektrischem Strom, soweit Paragraph 24, nicht anders bestimmt;
      3. Litera c
        lebenden Wirbeltieren als Köder; Die Landesregierung kann Bewirtschaftern die Verwendung von gewässertypspezifischen lebenden Wirbeltieren als Köder für bestimmte Zeit gestatten, soweit dies zur Regulierung des Raubfischbestandes als Hegemaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist;
      4. Litera d
        allen Arten von lebenden oder toten Decapoden oder Teilen davon als Köder;
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens;
    3. Ziffer 3
      bei Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;
    4. Ziffer 4
      aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Verboten ist:
    1. Ziffer eins
      das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen, zur Beweissicherung oder im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikel 13,, 17 und 19 der IAS-Verordnung;       
    2. Ziffer 2
      das Anbringen von ständigen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in fließenden Gewässern oder an deren Mündungen oder in oder an stehenden Gewässern, außer sie reichen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes hinaus oder sie sind von einem oder von beiden Ufern aus voneinander so weit entfernt, wie die halbe Wasserbreite beträgt. Dieses Verbot gilt nicht für Fangnetze, die zur Absperrung einer Wasserstrecke während des Abfischens angebracht und sofort nach dem Abfischen wieder entfernt werden.
  6. Absatz 6Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, darf nicht ohne Beisein des Fischers ausliegen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023726