(7)Absatz 7Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 € je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind (“kaufmännische Rundung”). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen.Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 € je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind (“kaufmännische Rundung”). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen.