Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 22, Fassung vom 25.09.2019

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 22

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 24/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 66/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

05.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

Salzburger Patientenvertretung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen der Patienten von Krankenanstalten, von Kurgästen und von Personen, die von einem Hilfs- und Rettungsdienst eines Rettungsträgers (Paragraph 6, Absatz 4, des Salzburger Rettungsgesetzes) betreut werden, eine Salzburger Patientenvertretung (im Folgenden kurz: Patientenvertretung) einzurichten. Diese besteht aus dem Patientenvertreter als Leiter und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern.
  2. Absatz 2Zum Patientenvertreter ist eine fachlich und persönlich geeignete Person von der Landesregierung nach Anhörung der beitragspflichtigen Rechtsträger (Absatz 7,) für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung zulässig.
  3. Absatz 3Der Patientenvertreter ist in Ausübung dieser Funktion unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiter der Patientenvertretung sind nur an die Weisungen des Patientenvertreters gebunden.
  4. Absatz 3 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Sie hat den Patientenvertreter abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  5. Absatz 4Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, hat die Patientenvertretung insbesondere
    1. Litera a
      Beschwerden folgender Personen entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken:
      1. Ziffer eins
        Patienten von Krankenanstalten und deren Vertrauenspersonen;
      2. Ziffer 2
        Kurgästen, soweit die Beschwerden Mängel oder Missstände in Kuranstalten (Paragraph 25, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) im medizinischen oder pflegerischen Bereich betreffen;
      3. Ziffer 3
        Personen, deren Beschwerden medizinische oder pflegerische Mängel oder Missstände bei einer Hilfeleistung eines Hilfs- und Rettungsdienstes im Rahmen der Aufgabenstellungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis c und Absatz 3, des Salzburger Rettungsgesetzes betreffen;
    2. Litera b
      dem jeweiligen Rechtsträger Mängel und Missstände im Bereich von Krankenanstalten, Kuranstalten und Hilfs- und Rettungsdiensten aufzuzeigen;
    3. Litera c
      Patienten und Kurgäste über deren Rechte zu informieren;
    4. Litera d
      Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuleiten;
    5. Litera e
      Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und weiterzuleiten;
    6. Litera f
      zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, soweit sie den Aufgabenbereich der Patientenvertretung betreffen.
    7. Litera g
      mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, zusammenzuarbeiten;
    8. Litera h
      im Qualitäts- und Risikomanagement von Krankenanstalten mitzuwirken;
    9. Litera i
      Erfahrungen mit Sozialversicherungsträgern und anderen im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen auszutauschen.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen in ausreichendem Maß Sprechtage in den Bezirken oder in den Krankenanstalten und Kuranstalten selbst abgehalten werden.
  6. Absatz 5Alle Landes- und Gemeindebehörden sowie die Rechtsträger von Krankenanstalten und Kuranstalten und die Rettungsträger sind verpflichtet, die Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 6Die Patientenvertretung hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Werden in diesem Bericht Missstände bei Landesbehörden, Krankenanstalten, Kuranstalten oder Hilfs- und Rettungsdiensten aufgezeigt, sind den Behörden, den Rechtsträgern der Krankenanstalten und Kuranstalten oder den Rettungsträgern die entsprechenden Teile des Berichts von der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.
  8. Absatz 7Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 € je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind (“kaufmännische Rundung”). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen.
  9. Absatz 8Der von jedem Rechtsträger zu leistende Jahresbeitrag ist diesem von der Landesregierung bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen (Zahlungsvorschreibung). Wird diese Zahlungsvorschreibung von einem Rechtsträger bestritten, kann er binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung durch die Landesregierung verlangen.
  10. Absatz 9Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Zahlungsvorschreibung an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Verlangens auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrages. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten. Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 229, BAO anzufertigen.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 35/2008:
Die Absätze 7 bis 9 des § 22 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft!

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40012959