Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 21, Fassung vom 25.09.2019

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 21

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 24/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

Patientenrechte

Paragraph 21,

  1. Absatz einsJeder Patient einer Krankenanstalt hat insbesondere folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      das Recht, in seine Krankengeschichte (Paragraph 35,) Einsicht zu nehmen und sich daraus auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen;
    2. Ziffer 2
      das Recht, umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken von einem Facharzt in verständlicher Art informiert zu werden und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, zu beteiligen;
    3. Ziffer 3
      das Recht, auf Wunsch Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in verständlicher und schonungsvoller Art zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten, wobei eine Vertrauensperson den Patienten bei einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der regulären Besuchszeit besuchen können soll;
    5. Ziffer 5
      das Recht auf seelsorgerische Betreuung auf Wunsch des Patienten;
    6. Ziffer 6
      das Recht auf psychologische und psychotherapeutische Unterstützung auf Wunsch des Patienten;
    7. Ziffer 7
      das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und Vertraulichkeit;
    8. Ziffer 8
      das Recht auf Konsultation eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes in allgemeinen medizinischen Anliegen;
    9. Ziffer 9
      das Recht auf ein würdevolles Sterben;
    10. Ziffer 10
      das Recht, dass möglichst auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Rücksicht genommen wird;
    11. Ziffer 11
      das Recht, dass bei der stationären Versorgung von Kindern auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Einrichtungen und eine Betreuung durch die Eltern sowie eine dem Entwicklungsstand entsprechende Besuchsmöglichkeit Bedacht genommen wird;
    12. Ziffer 12
      das Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen (zB Paragraphen 34,, 35; Paragraph 54, Ärztegesetz 1998).
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 20 a, zu geben.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden und diese unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt wahrnehmen können.

Im RIS seit

17.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40021755