Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34, Fassung vom 14.03.2026

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Mitwirkung der Gemeinden und, Anlage der Wählerverzeichnisse

Paragraph 34

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
  2. Absatz 2,Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 4,, haben die Abgabenbehörden des Bundes, die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, die Agrarmarkt Austria und die Gemeinden der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer erstellt unter Heranziehung insbesondere der Daten gemäß Absatz 2, vorläufige Wählerverzeichnisse und übermittelt diese an die Ortswahlbehörden. Die Ortswahlbehörden legen auf dieser Grundlage die Wählerverzeichnisse an.
  4. Absatz 4,Die Landwirtschaftskammer fasst die Daten gemäß Absatz 2, in der Mitgliederevidenz zusammen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40028408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P34/LSB40028408