(2)Absatz 2Die Anordnung von allgemeinen Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn sie von der Landwirtschaftskammer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung beantragt wurde. Ein solcher Beschluss kann nur, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung steht, sämtliche Mitglieder nachgewiesenermaßen ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.