Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 39, Fassung vom 31.08.2024

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Jahresbeiträge

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
  3. Absatz 3Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 14.535 €. Die Landesregierung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Die Landwirtschaftskammer kann Anträge auf Anpassung des Mindestbeitrages stellen.
  4. Absatz 4Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach Paragraph 37, Ziffer 3, Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Absatz 2, genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40022971

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P39/LSB40022971