Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 1/2000
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
22.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.08.2024
Abkürzung
LWK-G
Index
5 Land- und Forstwirtschaft
Text
Amtliche Befragung
§ 36Paragraph 36,
(1)Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
(3)Absatz 3Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4)Absatz 4Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
(5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (§ 35) getroffen.Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (Paragraph 35,) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20000032
Dokumentnummer
LSB40000553