Passives Wahlrecht
§ 30Paragraph 30,
Wählbar sind alle gemäß § 27 Abs 1 Z 1 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben undWählbar sind alle gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und
österreichische Staatsbürger sind,
Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
Angehörige eines Drittstaates sind, die auf Grund eines Abkommens mit der Europäischen Union Unionsbürgern gleichgestellt sind.