(3)Absatz 3Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Abs 4).Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Absatz 4,).