Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 40, Fassung vom 24.09.2023

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 40

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Einhebung der Jahresbeiträge

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Beiträge nach Paragraph 37, Ziffer 3, sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, VVG).
  3. Absatz 3Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Absatz 4,).
  4. Absatz 4Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.
  5. Absatz 5Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 2,50 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 6Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40022972

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P40/LSB40022972