Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 37, Fassung vom 30.09.2019

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

22.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2019

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

6. Abschnitt
Kosten der Geschäftsführung

Einnahmen der Kammer

Paragraph 37,

Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:

  1. Ziffer eins
    durch die Kammerumlage, die von den im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
  2. Ziffer 2
    durch einen jährlichen Beitrag der im Paragraph 4, Ziffer 2, genannten selbstständigen Berufstätigen;
  3. Ziffer 3
    durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Ziffer 6 ;,
  4. Ziffer 4
    durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
  5. Ziffer 5
    durch den Ertrag der gemäß Paragraph 54, verhängten Geldstrafen;
  6. Ziffer 6
    durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen;
  7. Ziffer 7
    durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten;
  8. Ziffer 8
    durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
  9. Ziffer 9
    durch sonstige Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40000554

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P37/LSB40000554