Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 36, Fassung vom 17.05.2019

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

22.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Amtliche Befragung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsIn grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer sowie der Bezirksbauernkammern kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  4. Absatz 4Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (Paragraph 35,) getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40000553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P36/LSB40000553