Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34, Fassung vom 17.05.2019

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.05.2019

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Mitwirkung der Gemeinden und
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
  2. Absatz 2Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger oder deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die Daten gemäß Absatz 2, sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Daten zu übermitteln.

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40013430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P34/LSB40013430