Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 31, Fassung vom 31.07.2009

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 31

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

22.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Verhältniswahlrecht; Ersatzmitglieder

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als bei der Wahl Mandate zu vergeben sind.
  2. Absatz 2Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn danach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, für jede Partei ermittelten Mandate werden den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag der Partei aufscheinenden Reihenfolge zugewiesen. Die im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen worden ist, gelten in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als Ersatzmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40000548

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P31/LSB40000548