Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 40, Fassung vom 31.12.2001

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

22.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Einhebung der Jahresbeiträge

Paragraph 40,

(1) Die Beiträge nach Paragraph 37, Ziffer 2 und 3 sind jeweils mit 31. März des Kalenderjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Höhe des Beitrages ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer durch Bescheid bekannt zu geben. Gegen diesen Bescheid steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zu, die endgültig entscheidet. Auf das Vorschreibungs- und Rechtsmittelverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Der Landwirtschaftskammer ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, VVG).

(3) Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat die Landwirtschaftskammer einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen, den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, sowie den Vermerk der Landwirtschaftskammer zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt und der rückständige Betrag eingemahnt wurde (Absatz 4,).

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.

(5) Als Nebengebühren kann die Landwirtschaftskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 1/2 % des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens 35 Sitzung Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(6) Bezüglich der Anspruchsverjährung und der Einbringungsverjährung sind die jeweils für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40000557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P40/LSB40000557