Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 39, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 § 39

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Jahresbeiträge

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a,) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
  3. Absatz 3Der jährliche Mindestbeitrag für die Genossenschaften nach Paragraph 4, Ziffer 6, Litera b bis d entspricht dem jeweiligen Grundbetrag nach Paragraph 38, Absatz 2,, für die Dachorganisation nach Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, beträgt dieser 14.535 €. Die Vollversammlung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages der Dachorganisation durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.
  4. Absatz 4Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach Paragraph 37, Ziffer 3, Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Absatz 2, genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40028413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/1/P39/LSB40028413