(2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (§ 4 Z 6 lit a) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a,) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.