(8)Absatz 8Jede Partei kann durch ihre Vertrauenspersonen Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am 8. Tag nach dem Stichtag in besonderen Eingaben für jede einzelne Wahlbehörde den Leitern der betreffenden Wahlbehörden zu übermitteln. Sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, wenn dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der vorstehend bestimmten Frist von wenigstens 20 Wahlberechtigten unterschrieben wird. Auf diese Anträge ist, wenn sie form- und zeitgerecht eingebracht wurden, bei der Bestellung der Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.