Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Jugendgesetz § 26

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Übernachten

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen oder in Jugendherbergen (M)

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB12014033

Alte Dokumentnummer

N1199913710U