(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).Absatz eins, gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).