Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Jugendgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1999
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Jugendgefährdende Tätigkeiten
§ 39Paragraph 39
(1)Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.
(2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10001122
Dokumentnummer
LSB12014046
Alte Dokumentnummer
N1199913723U