Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 39, Fassung vom 08.09.2026

Salzburger Jugendgesetz § 39

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Jugendgefährdende Tätigkeiten

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.
  2. Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB12014046

Alte Dokumentnummer

N1199913723U