(1)Absatz eins,Medien, die nicht unter § 38 fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.Medien, die nicht unter Paragraph 38, fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.