Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 37, Fassung vom 14.04.2026

Salzburger Jugendgesetz § 37

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 13/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Jugendgefährdende Medien,, Gegenstände und Dienstleistungen

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Medien, die nicht unter Paragraph 38, fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um ein Medium, einen sonstigen Gegenstand oder eine Dienstleistung handelt, die im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdend ist oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Wer erwerbsmäßig im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat wenn notwendig durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmungen gelten nicht für Suchtmittel, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.
  6. Absatz 6,Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 gemäß Paragraph 11, Pyrotechnikgesetz (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB40022325