Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 27, Fassung vom 09.04.2024

Salzburger Jugendgesetz § 27

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 13/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Aufenthalt in Betriebsanlagen
§  27

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage im Sinn des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.

Im RIS seit

29.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB40022316