(1)Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.Kinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.