Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 38, Fassung vom 30.09.2006

Salzburger Jugendgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Freigabe von Videokassetten, Bildplatten, und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Bespielte Videokassetten, Bildplatten und auf sonstigem elektronischen Weg zugängliche Bild-Datenträger dürfen Kindern und Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Datenträgern für die jeweilige Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet (Absatz 4,) sind.
  2. Absatz 2,Programme, die auf Grund des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 1985 I S 425, nicht freigegeben oder für Kinder und Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch im Land Salzburg als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten eine hievon abweichende Entscheidung treffen.
  3. Absatz 3,Liegt eine Klassifizierung im Sinn des Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des Datenträgers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der im Paragraph 37, Absatz eins, angeführten Kriterien ein Programm für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Datenträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgen. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Datenträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von mindestens zehn Sekunden aufscheint.
  5. Absatz 5,Wer erwerbsmäßig Bild-Datenträger mit Programmen, die für Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegeben sind, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz gilt auch hiefür.
  6. Absatz 6,Kinder und Jugendliche dürfen für sie insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegebene Bild-Datenträger nicht erwerben oder dauernd oder vorübergehend besitzen oder benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB12014045

Alte Dokumentnummer

N1199913722U