Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 37, Fassung vom 30.09.2006

Salzburger Jugendgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Jugendgefährdende Medien,

Gegenstände und Dienstleistungen

Paragraph 37

(1) Medien, die nicht unter Paragraph 38, fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen (zB Telefonsex), die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um ein Medium, einen sonstigen Gegenstand oder eine Dienstleistung handelt, die im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdend ist oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.

(3) Wer erwerbsmäßig im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat wenn notwendig durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.

(4) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.

(5) Diese Bestimmungen gelten nicht für Suchtmittel, die unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, fallen.

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB12014044

Alte Dokumentnummer

N1199913721U