Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Jugendgesetz § 35, Fassung vom 30.09.2006

Salzburger Jugendgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf

Paragraph 35

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10001122

Dokumentnummer

LSB12014042

Alte Dokumentnummer

N1199913719U