Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Jugendgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1999
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2019
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf
§ 35Paragraph 35
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Gesetzesnummer
10001122
Dokumentnummer
LSB12014042
Alte Dokumentnummer
N1199913719U