(1)Absatz einsMit Ausnahme der gemäß § 3 Abs 3 auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß § 3 Abs 3 werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.Mit Ausnahme der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.