Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 § 6, Fassung vom 21.01.2020

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 117/1998 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.11.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2023

Abkürzung

GWO 1998

Index

2 Gemeindewesen

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Allgemeines

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMit Ausnahme der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufen.
  3. Absatz 3Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
  4. Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5An den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4, auch Vertrauenspersonen teilnehmen.

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10001108

Dokumentnummer

LSB40021545

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1998/117/P6/LSB40021545