(1)Absatz einsDie allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs. 3 lit. b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 iVm § 84 Abs. 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (Paragraph 79,) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Absatz 3, Litera b,, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (Paragraph 32, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.