(1)Absatz einsBezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß Paragraph 58 a, auf eine besonders geschützte Wildart gemäß Paragraph 103, Absatz eins, sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 103, Absatz 2, darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 104 b, zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 gelten.