Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 58, Fassung vom 12.09.2024

Jagdgesetz 1993 § 58

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 21/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Wildbehandlungszonen

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot- und Gamswildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen.
  2. Absatz 2Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
  3. Absatz 3Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Absatz eins und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat bei der Ausweisung von Sonderschutzgebieten aufgrund des Paragraph 6, des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg auf die festgelegten Wildbehandlungszonen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Wildstand

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40016923