(3)Absatz 3Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Absatz eins und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.