Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 58c, Fassung vom 11.08.2024

Jagdgesetz 1993 § 58c

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 45/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

04.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Weideschutzgebiete

Paragraph 58 c,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, kann die Landesregierung mit Verordnung Weideschutzgebiete ausweisen. Als Weideschutzgebiet können nur solche Flächen eingestuft werden, auf welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind.
  2. Absatz 2Bei der Ausweisung der Weideschutzgebiete in der Weideschutzgebietsverordnung gemäß Absatz eins, ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Artenschutzes und jenen am Erhalt der Weidewirtschaft herbeizuführen und ist dabei insbesondere auf die topographischen Verhältnisse (Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe sowie Straßen und Wege), die ökologischen Besonderheiten, die Größe des Gebietes, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und die Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit, die Form der Bewirtschaftung und die Merkmale der jeweiligen besonders geschützten Wildart Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei Almflächen im Sinn des Gesetzes handelt es sich um jene Flächen, die gemäß Paragraph 2, Almbuchverordnung als Alm gelten, sowie um jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt oder als Bergmähwiesen bewirtschaftet werden.
  4. Absatz 4Vor Erlassung der Weideschutzgebietsverordnung sind die Salzburger Jägerschaft sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40028139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1993/100/P58c/LSB40028139