(2)Absatz 2Bei der Ausweisung der Weideschutzgebiete in der Weideschutzgebietsverordnung gemäß Abs 1 ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Artenschutzes und jenen am Erhalt der Weidewirtschaft herbeizuführen und ist dabei insbesondere auf die topographischen Verhältnisse (Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe sowie Straßen und Wege), die ökologischen Besonderheiten, die Größe des Gebietes, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und die Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit, die Form der Bewirtschaftung und die Merkmale der jeweiligen besonders geschützten Wildart Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.Bei der Ausweisung der Weideschutzgebiete in der Weideschutzgebietsverordnung gemäß Absatz eins, ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Artenschutzes und jenen am Erhalt der Weidewirtschaft herbeizuführen und ist dabei insbesondere auf die topographischen Verhältnisse (Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe sowie Straßen und Wege), die ökologischen Besonderheiten, die Größe des Gebietes, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und die Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit, die Form der Bewirtschaftung und die Merkmale der jeweiligen besonders geschützten Wildart Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.