Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 69, Fassung vom 01.03.2024

Jagdgesetz 1993 § 69

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Sonstige Jagdanlagen

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der Paragraphen 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u. dgl. nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so kann die Jagdbehörde diese durch Bescheid ersetzen, wenn diese Anlagen zur ordentlichen Jagdbetriebsführung notwendig sind und ihre Duldung dem Grundeigentümer zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer kann hiefür eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Vorrichtungen, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Die Jagdbehörde kann jedoch für Wildwintergatter Ausnahmen bewilligen.
  3. Absatz 3Nicht ortsfeste Jagdanlagen verbleiben, wenn im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist, bei Beendigung des Pachtverhältnisses im Eigentum des Jagdinhabers.

Fütterungsanlagen, die für die Wildfütterungen erforderlich sind, dürfen erst nach Ende einer Fütterungsperiode entfernt werden. Die Jagdanlagen sind landschaftsgerecht und naturnah zu errichten.

  1. Absatz 4Widerrechtlich errichtete Jagdanlagen sind ebenso wie Anlagen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, zu entfernen.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023021