(1)Absatz einsDem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der §§ 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u. dgl. nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so kann die Jagdbehörde diese durch Bescheid ersetzen, wenn diese Anlagen zur ordentlichen Jagdbetriebsführung notwendig sind und ihre Duldung dem Grundeigentümer zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer kann hiefür eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Dem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der Paragraphen 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u. dgl. nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so kann die Jagdbehörde diese durch Bescheid ersetzen, wenn diese Anlagen zur ordentlichen Jagdbetriebsführung notwendig sind und ihre Duldung dem Grundeigentümer zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer kann hiefür eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird.