Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 68a, Fassung vom 01.03.2024

Jagdgesetz 1993 § 68a

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 68a

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Auflassung von Wildgehegen

Paragraph 68 a,

  1. Absatz einsWerden Wildgehege freiwillig oder auf Anordnung der Behörde aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen des betroffenen Wildgeheges zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind. Bei Auflassung des Wildgeheges hat die Wilddichte der heimischen Wildarten auf der Fläche des bisherigen Wildgeheges jener der umliegenden Wildlebensräume zu entsprechen.
  2. Absatz 2Vor dem Entfernen der Einfriedungen hat der bisherige Betreiber des Wildgeheges sicherzustellen, dass nur die in den umliegenden Gemeinden heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten in die freie Wildbahn gelangen.
  3. Absatz 3Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des Paragraph 11,, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (Paragraph 17,) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023027