(10)Absatz 10Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Absatz 9, entsprechenden Betrieb sicherzustellen.