Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 67, Fassung vom 01.03.2024

Jagdgesetz 1993 § 67

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Wildwintergatter

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann auf Antrag des Jagdinhabers mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und nach Anhörung des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern bewilligen, wenn anders waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden oder das Rotwild in einer Kernzone nicht erhalten werden kann. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, falls Standort, Größe, Ausstattung, Betriebsweise und Betriebsdauer den Bedürfnissen des Wildes entsprechen und die Schutz- und Erholungswirkung des Waldes oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (Paragraph 24, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) durch das Wildwintergatter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Jagdbehörde vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn waldgefährdende Wildschäden eintreten und auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters hintangehalten werden können.
  4. Absatz 4Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung ein Jahr hindurch unterbleibt.
  5. Absatz 5Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; Paragraph 66, Absatz 6, gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40013508