(1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oderaußerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwintergattern (Paragraph 67,) an Kirrstellen oder
an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Litera b, bestimmten Zeiträume,
um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.