Landesrecht konsolidiert Salzburg: Jagdgesetz 1993 § 66a, Fassung vom 01.03.2024

Jagdgesetz 1993 § 66a

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 66a

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Kirrfütterungen

Paragraph 66 a,

  1. Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
    1. Ziffer eins
      außerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwintergattern (Paragraph 67,) an Kirrstellen oder
    2. Ziffer 2
      an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Litera b, bestimmten Zeiträume,
    um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.
  2. Absatz 2Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
  4. Absatz 4Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023026