(3)Absatz 3Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des § 11, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des Paragraph 11,, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (Paragraph 17,) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.