Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 65/1995
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
19.05.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BerufSchOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
4. Abschnitt
Schulsprengelbestimmungen
Schulsprengel
§ 19Paragraph 19,
(1)Absatz einsFür Berufsschulen (Berufsschulklassen) sind unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe entsprechende Schulsprengel zu bilden. Unter Schulsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen wegen ihres dort gelegenen Betriebsstandortes verpflichtet sind, die für sie in Betracht kommende Berufsschule (Berufsschulklasse) zu besuchen.
(2)Absatz 2Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(3)Absatz 3Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Sprengelfestsetzung außer Kraft.
Gesetzesnummer
10000902
Dokumentnummer
LSB12010152
Alte Dokumentnummer
N1199510930G