Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 19, Fassung vom 05.12.2021

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 19

Kurztitel

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 65/1995

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

19.05.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BerufSchOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

4. Abschnitt

Schulsprengelbestimmungen

Schulsprengel

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFür Berufsschulen (Berufsschulklassen) sind unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe entsprechende Schulsprengel zu bilden. Unter Schulsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen wegen ihres dort gelegenen Betriebsstandortes verpflichtet sind, die für sie in Betracht kommende Berufsschule (Berufsschulklasse) zu besuchen.
  2. Absatz 2Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
  3. Absatz 3Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Sprengelfestsetzung außer Kraft.

Gesetzesnummer

10000902

Dokumentnummer

LSB12010152

Alte Dokumentnummer

N1199510930G