(1)Absatz einsDer Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung. Dies gilt nicht für den Gebrauch von Gemeindewappen durch das Land Salzburg, wenn durch diesen Gebrauch die Identifikation des Landes Salzburg mit seinen Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn
ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;
von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.