Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 5, Fassung vom 21.09.2019

Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/1994 zuletzt geändert durch LGBl Nr 77/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.11.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GdO 1994

Index

2 Gemeindewesen

Text

Gebrauch des Gemeindewappens

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung. Dies gilt nicht für den Gebrauch von Gemeindewappen durch das Land Salzburg, wenn durch diesen Gebrauch die Identifikation des Landes Salzburg mit seinen Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck kommt. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn
    1. Litera a
      ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war;
    2. Litera b
      von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung und ihr Widerruf sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  3. Absatz 3Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils geltenden Verwaltungsabgabenverordnung richtet.

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

LSB40021521