Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 31, Fassung vom 21.09.2019

Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/1994 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GdO 1994

Index

2 Gemeindewesen

Text

Niederschrift

Paragraph 31,

  1. Absatz einsÜber die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  2. Absatz 2Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustandegekommen ist.
  3. Absatz 3Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften, die Gemeindemitglieder in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

LSB40011884