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Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 31, Fassung vom 21.09.2019
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D)
Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 31
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.09.2019
§ 30 am 21.09.2019
§ 32 am 21.09.2019
Alle Fassungen
§ 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2010
§ 31 gültig von 01.04.2004 bis 30.09.2010
zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2004
§ 31 gültig von 01.12.1994 bis 31.03.2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Gemeindeordnung 1994
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 107/1994 zuletzt geändert durch
LGBl Nr 67/2010
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
GdO 1994
Index
2 Gemeindewesen
Text
Niederschrift
§ 31
Paragraph 31,
(1)
Absatz eins
Über die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Absatz 2
Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustandegekommen ist.
(3)
Absatz 3
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4)
Absatz 4
Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen.
(5)
Absatz 5
Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften, die Gemeindemitglieder in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
LSB40011884
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1994/107/P31/LSB40011884