Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 40, Fassung vom 16.09.2019

Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/1994 zuletzt geändert durch LGBl Nr 55/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GdO 1994

Index

2 Gemeindewesen

Text

Zuständigkeit des Bürgermeisters

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDem Bürgermeister obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen sonstigen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      die Besorgung aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
    3. Ziffer 3
      alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht die Gemeindevertretung oder die Gemeindevorstehung zuständig ist;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 3.000 €, höchstens aber bis zu 12.000 €, jeweils im Einzelfall;
    5. Ziffer 5
      der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber 40.000 €, jeweils im Einzelfall.
    Bei unter die Ziffer 4 und 5 fallenden, unbefristeten Rechtsgeschäften oder Rechtsgeschäften, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist für die Berechnung der Entgelte in Bezug auf die darin bestimmten Schwellenwerte das jährliche Entgelt heranzuziehen. Unter Ziffer 4, fallende, unbefristete Rechtsgeschäfte haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; befristete Rechtsgeschäfte dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Der Bürgermeister hat über den Abschluss von unter Ziffer 4, fallenden Rechtsgeschäften, durch die ein laufendes Bestandsverhältnis begründet wird, dessen Bestandszins 50 % des gemäß Ziffer 4, jeweils geltenden Höchstbetrages im Einzelfall übersteigt, im darauf folgenden Jahr der Gemeindevertretung mit der Vorlage der Jahresrechnung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, eine Zusammenfassung zu Informationszwecken zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Bundesvollziehung handelt, nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, soweit es sich bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches um solche der Landesvollziehung handelt, an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
  3. Absatz 3Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

Im RIS seit

24.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

LSB40014037