Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 4, Fassung vom 21.11.2000

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Datengeheimnis und Datensicherheit

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAllen Bediensteten ist unbeschadet

sonstiger Verschwiegenheitsverpflichtungen (z. B. Amtsverschwiegenheit, ärztliche Schweigepflicht) untersagt,

  1. Litera a
    sich Daten unbefugt zu beschaffen;
  2. Litera b
    Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden; und
  3. Litera c
    unzuständigen Stellen oder unbefugten Personen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Alle Bediensteten sind zur Einhaltung dieser Verbote besonders zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung der Tätigkeit im Landesdienst weiter.
  1. Absatz 2Alle Befugnisse und Aufgaben auf Grund dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
  2. Absatz 3Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und den dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Sie sind, soweit dies in Betracht kommt, für die auftraggebenden Stellen in einer Dienstanweisung und für dienstleistende Stellen in einer Betriebsordnung (Paragraph 18,) zusammenzufassen. Die Maßnahmen haben der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz DSG zu entsprechen.
  3. Absatz 4Die Dienstanweisung nach Absatz 3, erläßt der Leiter der auftraggebenden Stelle nach Kenntnisnahme durch das zentrale Organ, die Betriebsordnung das zentrale Organ nach Anhörung der dienstleistenden Stelle. Eine Ausfertigung der Dienstanweisungen und Betriebsordnungen ist dem Landesamtsdirektor zu übermitteln.
  4. Absatz 5Für dienstleistende Stellen hat der Leiter dieser Stelle eine Sammlung aller Regelungen auf Grund des Datenschutzgesetzes, dieser Verordnung und der Betriebsordnung (Betriebshandbuch) zu führen und so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten jederzeit über die für sie maßgeblichen Regelungen informieren können.
  5. Absatz 6Die Beachtung der Dienstanweisungen oder Betriebsordnungen ist durch die Leiter der auftraggebenden bzw. dienstleistenden Stellen oder durch besondere, von diesen bestimmte Beauftragte zu überwachen. Der Landesamtsdirektor kann die Einhaltung dieser sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauftragte prüfen.
  6. Absatz 7Verstöße gegen die Pflichten gemäß Absatz eins,, gegen sonstige Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen auf Grund dieser Verordnung erlassene Regelungen sind entsprechend den innerdienstlichen Vorschriften zu melden.

Gesetzesnummer

10000567

Dokumentnummer

LSB12006469

Alte Dokumentnummer

N1198818530A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1988/23/P4/LSB12006469