Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Höhlengesetz § 25, Fassung vom 27.12.2009

Salzburger Höhlengesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Höhlengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/1985

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Außerkrafttretensdatum

27.12.2009

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Ansuchen und Bewilligungen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsEinem Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den Paragraphen 4, Absatz 3,, 5 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 14 Absatz eins, sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.
  2. Absatz 2Die Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder im unbedingt notwendigen Ausmaß von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, wenn dadurch der Schutz oder die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes besser gewährleistet erscheint. Ebenso kann die Behörde bei der Bestellung von Höhlenführern im Sinne des Paragraph 13, vorgehen.
  3. Absatz 3Durch eine Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Gesetz wird eine privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten nicht ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

LSB12005782

Alte Dokumentnummer

N1198514983A