(1)Absatz einsEinem Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.Einem Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den Paragraphen 4, Absatz 3,, 5 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins und 14 Absatz eins, sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforderlich, ein Übersichtsplan sowie Detailpläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann von Unterlagen absehen, wenn dies aus Gründen der Geheimhaltung, insbesondere aus militärischen oder anderen öffentlichen Rücksichten, geboten erscheint.