Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Höhlengesetz § 27, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Höhlengesetz § 27

Kurztitel

Salzburger Höhlengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/1985 zuletzt geändert durch LGBl Nr 46/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

7. Abschnitt

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsVerstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
  2. Absatz 2Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.
  3. Absatz 3Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Anlagen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen bzw. angeeigneten Gegenstände erkannt werden.
  4. Absatz 4Unter der Voraussetzung des Absatz eins, kann auch, unabhängig von einer Bestrafung, der Entzug einer nach diesem Gesetz erteilten behördlichen Bewilligung, Berechtigung, Anerkennung u. dgl. ausgesprochen werden.
  5. Absatz 5Die Strafbeträge fließen dem Land zu.

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

LSB40002470