Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Teilhabegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 4b
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
S.THG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Planung und Weiterentwicklung
§ 4bParagraph 4 b,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.Die Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 155 aus 2008,, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen. (2)Absatz 2Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des Paragraph 12, abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
(3)Absatz 3Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die Landesregierung sachlich zuständig.Für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 2, ist die Landesregierung sachlich zuständig.
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10000366
Dokumentnummer
LSB40023084