Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Teilhabegesetz § 4b, Fassung vom 16.09.2020

Salzburger Teilhabegesetz § 4b

Kurztitel

Salzburger Teilhabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/1981 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.THG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Planung und Weiterentwicklung

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 155 aus 2008,, und allgemein anerkannter fachlicher Standards zu planen.
  2. Absatz 2Zur Erprobung neuer Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des Paragraph 12, abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
  3. Absatz 3Für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 2, ist die Landesregierung sachlich zuständig.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10000366

Dokumentnummer

LSB40023084