Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Teilhabegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2019
Abkürzung
S.THG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Grundsatz der Subsidiarität
§ 4aParagraph 4 a,
(1)Absatz einsHilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2)Absatz 2Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.Abweichend zu Absatz eins, gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
Im RIS seit
02.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10000366
Dokumentnummer
LSB40018706