Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Stadtrecht 1966 § 40, Fassung vom 25.01.2020

Salzburger Stadtrecht 1966 § 40

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2020

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

2. Wirkungskreis der Organe

Der Gemeinderat

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.
  3. Absatz 3Von einer Ermächtigung nach Absatz 2, sind jedenfalls ausgenommen:
    1. Litera a
      alle Wahlen nach Paragraphen 21,, 22, 27;
    2. Litera b
      die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (Paragraph 38, Absatz 6,);
    3. Litera c
      Beschlüsse über Abgaben;
    4. Litera d
      Beschlussfassungen über den Voranschlag (Paragraphen 65, ff);
    5. Litera e
      Beschlüsse über den Rechnungsabschluß;
    6. Litera f
      alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist.

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40023565