Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Stadtrecht 1966 § 22, Fassung vom 19.09.2019

Salzburger Stadtrecht 1966 § 22

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2011

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

07.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (Paragraph 5, Absatz 4,), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein.
  3. Absatz 3Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte.
  5. Absatz 5Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40014217