Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Sportgesetz 2019 § 12, Fassung vom 11.07.2020

Oö. Sportgesetz 2019 § 12

Kurztitel

Oö. Sportgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. SpG 2019

Index

35 Sport

Text

Paragraph 12,
Auflassung einer Sportstätte

Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (Paragraph 10, Absatz eins,) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaus oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder
  2. Ziffer 2
    eine Änderung der sportlichen Nutzungsmöglichkeit in der Weise erfolgt, dass die Sportstätte nur mehr einem kleineren Kreis von Benützern als bisher zugänglich ist.

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019

Gesetzesnummer

20001028

Dokumentnummer

LOO40020081