die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (§ 10 Abs. 1) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaus oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oderdie Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (Paragraph 10, Absatz eins,) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaus oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder